Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 05.05.1999 - 13 U 135/98 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- zbb-online.com (Leitsatz)
VerbrKrG § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 11
Zur Obergrenze von 100 000 DM bei mehreren Existenzgründungsdarlehen - rechtsanwalt.com (Kurzinformation)
Missbrauch des Verbraucherkreditgesetzes
Besprechungen u.ä.
- WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)
Berechnung der maßgeblichen Obergrenze von 100 000,- DM bei Existenzgründungskrediten
Papierfundstellen
- MDR 1999, 1311
- WM 1999, 2208
- DB 1999, 2051
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 18.05.1955 - I ZR 8/54
Urheberrecht und Magnettonaufnahme
Auszug aus OLG Brandenburg, 05.05.1999 - 13 U 135/98
Einerseits handelt es sich bei der hier anzuwendenden Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG ausdrücklich um eine Ausnahmevorschrift, die nach den für die Normauslegung geltenden Grundsätzen eng auszulegen ist (…vgl. z.B. Staudinger/Coing, a.a.O., Einleitung zum BGB, Rdn. 148 unter Hinweis auf BGHZ 2, 237, 244; BGHZ 11, 1135, 143; BGHZ 17, 266). - BGH, 29.05.1951 - I ZR 87/50
Rüstungskredite. Leistungsverweigerungsrecht
Auszug aus OLG Brandenburg, 05.05.1999 - 13 U 135/98
Einerseits handelt es sich bei der hier anzuwendenden Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG ausdrücklich um eine Ausnahmevorschrift, die nach den für die Normauslegung geltenden Grundsätzen eng auszulegen ist (vgl. z.B. Staudinger/Coing, a.a.O., Einleitung zum BGB, Rdn. 148 unter Hinweis auf BGHZ 2, 237, 244; BGHZ 11, 1135, 143; BGHZ 17, 266).
- OLG Brandenburg, 31.08.2005 - 3 U 17/05
Existenzgründungsdarlehen: Berechnung der für das Widerrufsrecht maßgeblichen …
Unter anderem mit dieser Begründung hat bereits der 13. Zivilsenat des OLG Brandenburg mit Urteil vom 5.5.1999 (WM 1999, 2208) eine Werteaddition abgelehnt auch für solche Existenzgründungsdarlehen, die für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit des Kreditnehmers bestimmt waren, die also eine wirtschaftliche Einheit bildeten und die zusammengerechnet die Wertgrenze des damaligen § 3 1 Nr. 2 VerbrKrG von 100 000 DM überschritten hätten.